Praxen, die ein elektronisches Kassensystem nutzen, müssen folgendes beachten:
Ein elektronisches System zur Kassenführung muss eine sogenannte TSE (zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung) erwerben. Damit soll die elektronische Kassenführung fälschungssicher gemacht werden.
Das entsprechende Gesetz ist seit 2020 in Kraft, wurde allerdings bis zum 1.1.25 ausgesetzt, dem Einführungsdatum der E-Rechnungspflicht.
Achtung:
- Systeme, die von 2020 bis 2024 in Betrieb waren, also danach nicht mehr, müssen nicht gemeldet werden.
- Systeme, die zum Zeitpunkt des 1.1.25 in Betrieb waren oder danach bis zum 1.7. angeschafft wurden, müssen eine TSE erwerben und bis zum 31.7.25 gemeldet werden.
- Systeme bzw Geräte, die nach dem 1.7.2025 angeschafft wurden oder werden, haben eine Meldefrist von 1 Monat nach Erwerb.
- Außerbetriebnahme muss auch gemeldet werden, hier gilt ebenfalls eine Frist von 1 Monat.
Solche Systeme umfassen alles, was elektronisch erfasst wird, also Abrechnungssoftware, die auf Euren Computern installiert ist, egal ob gemietet oder erworben. Darunter fallen dann auch Abrechnungen über Soliprax und andere Verwaltungsanbieter, Invoice-Verfahren.
Dazu sollte denen, die damit arbeiten, bereits eine Information über die Firmen zugegangen sein.
Die TSE kann im ELSTER-Portal beantragt werden, das funktioniert nach dem Einloggen über die Menüpunkte
- Formulare und Mitteilungen
- Sonstige Formulare
- Mitteilung über elektronische Aufzeichnungssysteme (§ 146a Absatz 4 AO)
Näheres besprecht Ihr am besten mit Eurer Steuerberaterin.
Praxen, die manuell (Bareinnahmen per Quittung) abrechnen, sind natürlich nicht betroffen.
Hier empfiehlt es sich, einen durchnumerierten Quittungsblock zu verwenden, damit das Finanzamt ggf nachvollziehen kann, dass Einnahmen lückenlos angegeben wurden.
Bitte fragt für nähere Details auch Eure Steuerberaterin!

