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Satzung Berufsverband für Heilpraktikerinnen - LACHESIS

§1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein trägt den Namen: „Berufsverband für Heilpraktikerinnen - LACHESIS“.
Der Sitz des Vereins ist Aachen.
Der Verein ist im Vereinsregister Aachen unter der Nummer VR6001 eingetragen.

 

§2 Ziel und Zweck des Vereins
  1. Zweck des Vereins ist die Wahrnehmung und Förderung aller die Heilpraktikerinnen betreffenden fachlichen, rechtlichen und standespolitischen Interessen sowie die Förderung der Naturheilkunde und des Gesundheitswesens insbesondere für Frauen.
  2. Der Verein vertritt die beruflichen Interessen der in ihm zusammengeschlossenen Heilpraktikerinnen. Dies umfasst die politische Interessensvertretung in Gremien der Bundesländer, der Bundesregierung und der EU sowie die Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, Verbänden und Arbeitsgruppen, deren Ziele und Zwecke der Förderung der Naturheilkunde und des Gesundheitswesens dienen.
  3. Der Verein verwirklicht diese Ziele durch Fachtagungen, Informationsveranstaltungen, Aus- und Fortbildungsangebote und durch die Herausgabe von Fach-Publikationen über naturheilkundliche Behandlungsmethoden insbesondere für Frauen.

 

§3 Mitgliedschaft

Sprachregelung: Mitglieder im Sinne der §§ 27ff BGB werden in dieser Satzung Mitfrauen genannt.

  1. Mitfrauen mit voller Stimmberechtigung sind ausschließlich Frauen als natürliche Personen, die im Besitz der Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung sind.
  2. Anwärterinnen zur Vollmitfrauenschaft sind Frauen, die die Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde anstreben. Bis zur bestandenen Überprüfung sind sie Förderinnen des Berufsverbandes.
  3. Förderinnen können auch Verbände und Vereine sein, deren Ziele mit den vorgenannten Zwecken des Vereins übereinstimmen.

Die Entscheidung über die Aufnahme trifft der Vorstand. Bei Unstimmigkeiten darüber entscheidet die Mitfrauenversammlung. Mit der Aufnahme in den Verein werden Satzung, Wertepapier, Ethikrichtlinien und die Berufsordnung anerkannt.

 

§4 Die Vereins- und Organämter
  1. Die Mitfrauenversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter vergütet werden können. Der Vorstand kann Tätigkeiten delegieren.
  2. Die Mitfrauen (siehe Sprachregelung § 4) erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitfrauen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitfrauenversammlung
  2. der Vorstand

 

§6 Mitfrauenversammlung
  1. Oberste Instanz in allen Vereinsangelegenheiten ist die Mitfrauenversammlung. Die ordentliche Mitfrauenversammlung wird durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens vier Wochen vor dem angegebenen Termin unter Angabe der Tagesordnung einmal jährlich einberufen.
    Die Einberufung erfolgt in Textform.

  2. Die Aufgaben der ordentlichen Mitfrauenversammlung sind:
    • die Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstandes und des Kassenberichts
    • die Entgegennahme des Kassenprüfungsberichts
    • die Entlastung des Vorstandes
    • die Wahl der Vorstandsfrauen
    • die Beschlussfassung über Änderungen und Ergänzungen der Satzung
    • die Beratung und Beschlussfassung über Anträge
    • die Festlegung der Vereinsbeiträge
    • die Auflösung des Vereins

  3. Beschlussfähigkeit und Stimmrecht bei der Mitfrauenversammlung sind wie folgt geregelt:
    1. Die Mitfrauenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit.
    2. Stimmübertragungen sind ausgeschlossen.
    3. Förderinnen des Vereins haben kein Stimmrecht.

  4. Wahlen
    Der Vorstand kann beschließen, es den Mitfrauen zu ermöglichen, ohne Teilnahme an der MV ihr Wahlrecht schriftlich oder in elektronischer Form auszuüben
  1. Außerordentliche Mitfrauenversammlung:
    1. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitfrauenversammlung einberufen.
    2. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 10% der Mitfrauen muss der Vorstand eine außerordentliche Mitfrauenversammlung unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung einberufen.
      Für außerordentliche Mitfrauenversammlungen gelten die entsprechenden Bestimmungen der ordentlichen Mitfrauenversammlung.

  2. Online-Mitfrauenversamlung
    1.  Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitfrauen an der Mitfrauenversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitfrauenrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen (Online-Mitfrauenversammlung).
    2.  Die Einladung muss Hinweise zum technischen Zugang und zur Authentifizierung enthalten. Die Zugangsdaten werden mit der Einladung den Mitfrauen zur Verfügung gestellt.
      Die Mitfrauen sind verpflichtet, Daten über Zugang und Authentifizierung zur elektronischen Kommunikation ausschließlich zur berechtigten Teilnahme an der Mitfrauenversammlung zu nutzen und nicht an Dritte weiterzugeben.
      Es muss technisch sichergestellt sein, dass die im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmenden Mitfrauen während der Sitzung die satzungsgemäßen Rechte (Rede-, Antrags- und Stimmrecht) ausüben können.
      Die Gültigkeit von Beschlüssen und Wahlen wird nicht dadurch berührt, dass durch eine technische Störung einzelne Mitfrauen an der Teilnahme oder der Wahrnehmung von Rechten im Wege der elektronischen Kommunikation beeinträchtigt sind.
      Die Beschlussfassung einschließlich der Wahlen durch die Teilnehmerinnen während der Online-Mitfrauenversammlung kann unter Zuhilfenahme von elektronischen Abstimmungssystemen durchgeführt werden. Das elektronische System muss dem Stand der Technik entsprechen.

  3. Über jede Mitfrauenversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Versammlungsleiterin zu unterschreiben ist.

  4. Beschlüsse über die Änderung der Satzung:
    Für eine Änderung der Satzung ist die Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

  5. Die Bestimmungen dieses Paragrafen gelten für alle Organe des Vereins entsprechend, sofern nicht an anderer Stelle in dieser Satzung eine abweichende Regelung getroffen ist.

 

§7 Der Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei gleichberechtigten Mitfrauen des Vereins. Zwei Vorstandsfrauen sind allein vertretungsbefugt.
    Der Vorstand wird durch die Mitfrauenversammlung für die Dauer von drei Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die amtierenden Vorstandsfrauen bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolgerinnen gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können.

  2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte, er kann Aufgaben der Geschäftsführung delegieren und dazu eine Geschäftsführerin bestellen, die dem Vorstand rechenschaftspflichtig ist. Die Geschäftsführung kann vergütet werden.

  3. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts-, und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.

 

§8 Vereinsbeiträge

Alle Mitfrauen des Vereins sind verpflichtet, einen von der Mitfrauenversammlung festgelegten Betrag fristgemäß zu entrichten.

 
§9 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitfrauenschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung aus der Mitfrauenliste oder Tod. Bei Vereinen und Verbänden endet sie durch deren Auflösung.

  1. Der Austritt erfolgt schriftlich zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist.
  2. Der Ausschluss kann durch Beschluss des Vorstandes erfolgen:
    - Bei groben Verstößen gegen die Satzung, die berufsethischen Richtlinien oder die Interessen des Vereins
  3. Die Streichung von der Mitfrauenliste erfolgt, wenn eine Mitfrau trotz erfolgter Mahnung mit der Beitragszahlung mehr als zwölf Monate im Rückstand ist. Sie schuldet weiterhin die rückständigen Mitfrauenbeiträge.

 

§10 Auflösung des Vereins
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitfrauenversammlung mit Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen vorgenommen werden. Sollte diese Mehrheit nicht zustande kommen, kann zu einer erneuten ordentlichen Mitfrauenversammlung nach §6 einberufen werden, bei der dann die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zur Auflösung des Vereins ausreichend ist.
  2. Die Mitfrauenversammlung beruft zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatorinnen. Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an Lachesis e.V. - Feministischer Verein zur Förderung der Frauengesundheit und ganzheitlicher Heilkunde, oder an eine von der letzten Mitfrauenversammlung zu bestimmende Organisation.
 
§11 Gerichtsstand und Geschäftsjahr

Gerichtsstand ist Aachen.
Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

Satzung beschlossen auf der Online-Mitfrauenversammlung am 15. August 2022.

 

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