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Gerichtsurteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück zum Thema Eigenblutbehandlung

Wie bereits geschildert, fallen seit dem Inkrafttreten des Gesetzes für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) am 16.08.2019 Blutzubereitungen unter die Arzneimittel-Verschreibungsverordnung (AMVV) und damit unter die Verschreibungspflicht.

Eigenblutzubereitungen gehören auch dazu und sind daher nicht mehr für HeilpraktikerInnen* zugelassen. Ab der homöopathischen Verdünnung D4 sind sie weiter frei von der Verschreibungspflicht und für Heilpraktikerinnen* weiter möglich.
Eine ausführliche Schilderung des Sachverhaltes finden Sie hier.

Einer Heilpraktikerin wurden mit Bescheid vom 25.02.2019 zwei Formen der Eigenbluttherapie untersagt. Hiergegen hat die Kollegin nun vor dem Verwaltungsgericht Osnabrück geklagt. Das Gericht gestattet ihr zwei Formen der Eigenblutbehandlung: Es handelt sich bei diesen beiden Formen um die Reinjektion von entnommenem und lediglich verschütteltem Blut sowie um die Reinjektion von Plasma, das abzentrifugiert und mit verschreibungsfreien Präparaten angereichert wurde.
Die Behandlung mit Eigenblut, welches mit Kochsalz nach Vorschrift 3.1.2. des Homöopathischen Handbuchs 3 verdünnt wurde, gilt ohnehin als Ausnahme nach § 28 TFG und wurde somit der Klägerin von vorneherein nicht untersagt.
Das Urteil mit den Erklärungen des Gerichtes finden Sie hier.

Wichtig: Das Urteil bezieht sich einzig und allein auf die Aufhebung der Untersagung für die klagende Kollegin. Es hat keinerlei Auswirkungen auf andere Heilpraktikerinnen*. Sollten Sie selbst bereits eine Unterlassung erhalten haben, so gilt diese weiterhin.
Natürlich kann aber unter Anführung des oben geschilderten Urteils eine Anfechtung der eigenen Untersagung erfolgen.

Julia Eusemann
September 2020